cimerp:0040_vertrieb:0005_allgemeine_themen:0070_rechnungerleichterungbeiumsatzsteuerrechnungen
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| + | Nach den neuen Umsatzsteuervorschriften müssen eine Rechnung und die dazu gehörenden Papiere bestimmte Mindestangaben enthalten, um den Vorsteuerabzug zu ermöglichen. Dazu gehört unter anderem auch der Zeitpunkt der Leistung. Dieses Problem lässt sich in der Regel lösen, in dem die Rechnung einen Hinweis enthält, dass das Ausstellungsdatum der Rechnung mit dem Leistungsdatum gleichzusetzen sei. | ||
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| + | Wenn dieser Hinweis z. Bsp. wegen zeitlicher Verzögerung zwischen Rechnungsstellung und Lieferung nicht erfolgen kann, ergibt sich das folgende Problem:\\ | ||
| + | Die Rechnung enthält unter bestimmten Umständen kein Leistungsdatum. Manche Äußerungen der Finanzverwaltung ließen den Schluss zu, man könne hier stillschweigend das Ausstellungsdatum des Lieferscheins mit dem Leistungsdatum gleichsetzen. Dies hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) jedoch jetzt abgelehnt. | ||
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| + | Folgende Regelung konnte der DStV erreichen: | ||
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| + | Wenn das Ausstellungsdatum des Lieferscheins den Leistungszeitpunkt richtig wiedergibt, hält das BMF auch folgenden Hinweis auf der Rechnung oder auf dem Lieferschein für ausreichend: | ||
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| + | Laut BMF ist es auch möglich, dass sich der Leistungszeitpunkt aus der mit Datum versehenen Empfangsbestätigung ergibt, die der Leistungsempfänger auf dem Lieferschein anbringt. Der Empfänger kann demnach durch seine Empfangsbestätigung eine Rechnung so ergänzen, dass sie zum Vorsteuerabzug berechtigt. Problematisch sind hier unter Umständen die Aufbewahrungspflichten, | ||
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| + | cimERP unterstütz den oben geschilderten Sachverhalt, | ||
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